Als
geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die
Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten den Betrag von 410 €, bzw. in den Jahren 2008 und 2009 150 €, nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32).
Wenn die genannten Voraussetzungen, die im Folgenden weiter erläutert werden, erfüllt sind, dann:
- müssen diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden (2008 und 2009).
- können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise im Bereich ab 150 € in einen Sammelposten eingestellt und einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben werden (ab 2010).
Voraussetzungen
- Um als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden zu können,
müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein.
- Der Höchstbetrag von 410 € (in 2008 und 2009 150 €) ist ohne Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag beinhaltet allerdings alle Anschaffungskosten, d.h. laut § 255 Abs. 1 HGB auch die Anschaffungsnebenkosten. Zusammen dürfen diese Beträge 410 €/150 € nicht überschreiten. Anschaffungspreisminderungen und ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag sind abzuziehen.
- Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein, d.h. dass es nicht nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann, sondern auch allein. Eine selbstständige Nutzung hat oftmals die geforderte Beweglichkeit des Gegenstandes als Voraussetzung. Diese muss ebenfalls erfüllt sein. Um abgeschrieben werden zu können, muss die Anlage zudem abnutzbar sein. Solche Wirtschaftsgüter sind beispielsweise Kopierer, Einrichtungsgegenstände oder Computer. Ein Drucker für einen PC im Büro gilt daher nicht als GWG, weil er nicht selbstständig nutzbar ist, sondern für den Betrieb einen PC benötigt. Dabei gilt es zu beachten, dass Kombigeräte, die einen Scanner und Drucker beinhalten und dadurch eine PC-unabhängige Kopierfunktion haben, als GWG angesetzt werden können.
Betriebsausgabe
Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis zu 150 € haben, sind als Betriebsausgaben gemäß § 6 Abs. 2 EStG abzusetzen. Die 60 € Grenze wurde ab 2008 auf 150 € angehoben. Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern für die eine Poolabschreibung vorgenommen werden muss, besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € keine Dokumentationspflicht. Somit muss kein separates Anlagenverzeichnis geführt werden.
Sammelposten Regelungen
Wenn die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut über 150 € liegen und den Betrag von 1.000 € nicht überschreiten, kann nach § 6 Abs. 2 a EStG ein Sammelposten eingerichtet werden (Muss-Regelung in den Jahren 2008 und 2009). In diesem werden alle Wirtschaftsgüter eines Jahres zusammengefasst, welche die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 150 € übersteigen und unter 1000 € liegen. Dieser Sammelposten wird über 5 Jahre linear abgeschrieben. Der Anschaffungszeitpunkt im Wirtschaftsjahr beeinflusst die Berechnung der Abschreibungssumme nicht. Falls ein Wirtschaftsgut aus dem Unternehmen ausscheidet, wird der Sammelposten nicht wertberichtigt. Dementsprechend muss ein Sammelposten für jedes Wirtschaftsjahr neu angelegt werden. Die Wirtschaftsgüter werden in einem separaten Sachanlagenkonto aufgeführt.
Neuregelungen ab den 01.01.2010
Ab 01.01.2010 besteht nun ein Wahlrecht je Wirtschaftsjahr für geringwertige Wirtschaftsgüter. Hierbei können Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG mit Anschaffungskosten bis 410 € netto im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Wenn die Anschaffungskosten unter 150 € liegen, kann das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die Pflicht zur Aufzeichnung in ein entsprechendes Verzeichnis für Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 410 € wurde dabei wieder eingeführt.
Alternativ kann weiterhin die Regelung zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2 a EStG angewendet werden. Wichtig ist es dabei zu beachten, dass pro Wirtschaftsjahr für jedes neuangeschaffte Wirtschaftsgut, die gleiche Regel anzuwenden ist. Das heißt, wenn Sie für ein Wirtschaftsgut die 410 € Regel anwenden, müssen Sie diese für alle weiteren Wirtschaftsgüter in diesem Geschäftsjahr anwenden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres zum Sammelposten wäre dann nicht möglich.
Überschusseinkunftsarten
Keine Änderung der Gesetzeslage liegt jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nicht selbstständiger Arbeit und den sonstigen Einkünften vor. Bei diesen Überschusseinkünften wird weiterhin eine Grenze von 410 € angesetzt.
Unterteilung von Wirtschaftsgütern
Relevant für die Kategorisierung von GWG ist die Frage, ob ein Anlagegut selbstständig nutzungsfähig ist. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nutzbar ist und die in einen Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Die Tabelle zeigt einige Praxis-Fälle:
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selbstständig nutzungsfähig |
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nicht selbstständig nutzungsfähig |
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- Bestecke in Gaststätten |
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- Kino- & Theaterstühle |
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- Bücher einer Leihbücherei |
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- Maschinenersatzteile |
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- Leergut |
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- Leuchtstoffröhren |
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- Steh- Tisch- & Hängelampen |
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- Werkzeuge |
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- Trivialprogramme |
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- Peripheriegeräte einer PC-Anlage (z. B. Maus, Monitor, Tastatur) |
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- Kombigeräte eines PC (PC-unabhängiger Kopierer) |
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- externe Datenspeicher |
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Private Nutzung von GWG
Wird ein Wirtschaftsgut auch privat verwendet, muss der Teil der Abschreibung, die auf diesen Umfang fällt, dem Gewinn hinzu gerechnet werden. Nutzt der Unternehmer ein Telefon nur zu 70 % betrieblich, werden, bei einem Anschaffungspreis von 100 €, 30 € zum Gewinn gezählt. Auch die darauf entfallene Umsatzsteuer muss nachträglich beglichen werden.
Umsatzsteuerbefreiung
Für die Einteilung in GWG ist immer der Nettobetrag zu betrachten. Kauft ein umsatzsteuerbefreiter Unternehmer (z.B. ein Arzt) ein PDA für 178,50 € inkl. USt, so kann er ihn dennoch sofort in den Aufwand buchen, da der Nettopreis 150 € beträgt.
Beurteilung der Neuerungen von 2008 und 2010
Insofern ein Wirtschaftsgut eine Nutzungsdauer von fünf Jahren übersteigt, ist dies ein Vorteil für den Unternehmer. Ein Schreibtisch, der 990 € netto gekostet hat, ist nun anstatt über 13 Jahre, in 5 Jahren im Sammelposten abzuschreiben. Zudem positiv ist der Wegfall der Dokumentationspflicht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € netto. Durch die Überarbeitung der Regelung ab 2010, fällt der in den Jahren 2008 und 2009 bestandene Nachteil wieder weg, dass eine Sofortabschreibung von Gütern zwischen 150 und 410 EUR nicht mehr möglich war. Nachteilig bleibt, dass es bei Nutzung des Sammelpostens nicht mehr gestattet ist, bei Verkauf eines Wirtschaftsgutes für die Gewinnermittlung den Buchwert vom Verkaufspreis abzuziehen.
Bei noch offenen Fragen zum Thema GWG nutzen Sie bitte das FIBUmarkt.de- Buchhalter-Forum >>
Quellen:
- EStG
- EStR R 6.13
Bild: © PantherMedia/ Sonja Wittke