Anhang
Der § 264 Abs. 1 HGB legt fest, dass der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht enthalten soll, der „mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit“ bildet. Der Anhang hat die Aufgabe, den Adressaten zu informieren. Er soll die Bilanz durch das Wahlrecht, bestimmte Positionen im Anhang zu erklären, entlasten und ein falsches Bild, dass durch die Zahlen entstehen könnte durch weitere Erläuterungen korrigieren.
Die wesentlichen Vorschriften für den Anhang finden sich in den §§ 284-288 HGB. Es werden Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen gefordert sowie Angaben zu den gewählten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden und Begründungen bei Änderung dieser Methoden. Es müssen sonstige Pflichtangaben gemacht werden, die in § 285 HGB niedergeschrieben sind. Im Allgemeinen unterscheidet man vier Formen der Angaben, die im Anhang gemacht werden können:
- Pflichtangaben:
Diese Angaben müssen in jedem Jahresabschluss gemacht werden. Dazu gehören Erläuterungen, Darstellungen, Ausweise, Begründungen und Aufgliederungen.
- Wahlpflichtangaben:
Diese Angaben sind Angaben, die im Anhang oder direkt in der Bilanz bzw. GuV gemacht werden können. Trotzdem müssen sie gemacht werden.
- Zusätzliche Angaben:
Hierunter versteht man Angaben, die absichern, dass dem Adressaten des Jahresabschlusses ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegeben wird.
- Freiwillige Angaben:
Freiwillige Angaben sind zusätzliche Informationen, die im Anhang gemacht werden können.
Die Angaben müssen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung genügen und dementsprechend wahrheitsgemäß, klar und übersichtlich sein.
Für den Aufbau des Anhangs gibt es keine vorgeschriebene Gliederung. Sobald sich das Unternehmen für ein Gliederungsschema entschieden hat, muss es auf Grund der Stetigkeitsforderung weiterhin beibehalten werden. Nach § 284 Abs. 1, 2 HGB sind folgende Angaben zu machen:
- Es sind die Angaben zu machen, bei denen eine weitere Erläuterung im Anhang vorgeschrieben ist oder welche bei Ausübung eines Wahlrechtes nicht in der Bilanz oder der GuV auftauchen.
- Es müssen die angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze angegeben werden.
- Es müssen die Umrechnungsgrundlagen angegeben werden, die für die Umrechnung einer fremden Währung herangezogen worden sind.
- Es müssen die Änderungen von Methoden angegeben und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erläutert werden.
- Es muss angegeben werden, wenn zu den Herstellungskosten auch die Zinsen für Fremdkapital gerechnet wurden.
Nach § 285 HGB sind folgende sonstige Angaben zu machen:
- Zu den angegebenen Verbindlichkeiten müssen die Gesamtbeträge ausgewiesen und eine Restlaufzeit, die mehr als fünf Jahre beträgt angegeben werden.
- Es müssen die Folgen der nach § 254 und § 280 HGB vorgenommenen Abschreibungen aufgezeigt werden.
- Es muss die Belastung durch die Einkommens- und die Ertragssteuer angegeben werden.
- Wenn das Umsatzkostenverfahren angewandt wird, dann müssen der Material- und der Personalaufwand nach dem Gesamtkostenverfahren nochmals gegliedert werden.
- Die Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder des Beirates sind in Gruppen einzuteilen und die Gesamtbezüge und Ansprüche, die sie geltend machen können, anzugeben.
- Für diese Personengruppen gewährte Vorschüsse und Kredite müssen inkl. Zinsen angegeben werden sowie die zurückgezahlten Beträge und die Haftungsverhältnisse, die für diese Personen eingegangen wurden.
- Es sind alle Mitglieder dieser Personengruppen mit ihrem vollständigen Namen und ihrem Beruf aufzulisten. Zusätzlich müssen die besonderen Positionen, die diese im jeweiligen Rat einnehmen, erwähnt werden.
- Name, Sitz, Eigenkapital, Ergebnis des letzten Jahres, sowie die Höhe der Anteile am Kapital der Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden, müssen angegeben werden.
- Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens, deren uneingeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist, müssen angegeben werden.
- Rückstellungen, die sehr hoch ausgefallen sind, müssen erläutert werden.
- Name und Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss aufstellt, muss enthalten sein.
Weitere Angaben sind im § 285 HGB zu finden.
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264a HGB müssen bestimmte Angaben, die im § 288 HGB zu finden sind, nicht machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften brauchen nach § 288 HGB die Untergliederung der Umsatzerlöse nach Regionen nicht durchführen.
Quellen: - Ditges, J./ Arendt, U: Bilanzen, 10. Aufl., Ludwigshafen 2002. - Kremin-Buch, B.: Internationale Rechnungslegung, 2. Aufl., Wiesbaden 2002. - Penné, G./Schwed, F./ Janßen, S.: Bilanzprüfung, Stuttgart 2000. |
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| Erstellt am: 16.05.2007 |
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Literaturhinweise- Bilanzen, Ditges / Arendt, Kiehl, 2007
- Internationale Rechnungslegung, Kremin-Buch / Grimm, Gabler, 2008
- Bilanzprüfung, Penné / Schwed / Janßen, Schäffer Poeschel, 2000
- Buchführung und Jahresabschluß, Buchner / Wenz, Vahlen, 2005
- Internationale Rechnungslegung, Selchert / Erhardt, Oldenbourg, 2002
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