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Freistellungsauftrag für die Abgeltungsteuer jetzt anpassen


Anleger können ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro einreichen oder den Betrag auf mehrere Institute verteilen. Insoweit fällt keine Abgeltungsteuer an und die Kapitalerträge werden brutto auszahlt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr in einem aktuellen Erlass vom 28.12.2009 wichtige Regeln aufgestellt (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004). Wer die beachtet, vermeidet unnötigen Steuerabzug und die anschließende Korrektur über das Finanzamt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin, um gleich zu Beginn des Jahres die Weichen für 2010 richtig zu stellen.

Eine Neuverteilung des bisherigen Freistellungsvolumens sollte überdacht werden, wenn etwa bei einer Bank vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen Institut überwiegend Zinsen anfallen. Haben Sparer bei mehreren Instituten Freistellungsaufträge eingereicht, kann es bei einer Bank zu einem nicht ausgeschöpften Teilbetrag kommen. Das lässt sich zwar über die anschließende Steuererklärung wieder korrigieren. Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer eingeführte Vereinfachungseffekt, nämlich dass sich die Banken um die fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden kümmern, verloren.

Anleger müssen den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. „Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten Pin/Tan-Verfahren“, sagt die Expertin. Bei den neu ausgestellten Freistellungsaufträgen müssen Sparer allerdings die Obergrenze von 801 Euro und Ehepaare die von 1.602 Euro genau einhalten. Denn die Kreditinstitute melden dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höchstbeträge hinaus ausgestellt haben. „Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen“, warnt Wänger.

Wird im Laufe des Jahres ein bereits erteilter Freistellungsbetrag herabgesetzt, darf dies nur insoweit erfolgen, als ihn das Kreditinstitut noch nicht ausgeschöpft hat. Wer also in 2010 beispielsweise schon Zinsen von 400 Euro ohne Abgeltungsteuer kassiert hat, muss diese Summe bei der Bank stehen lassen und kann nur den Rest von 401 Euro auf ein anderes Institut transferieren. Anders sieht es bei der Erhöhung des freizustellenden Betrags aus. Dieser Aufschlag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres der Antragstellung. Sofern die Bank bereits Steuer einbehalten hat, erstattet sie den Betrag insoweit wieder. „Das gilt auch bei Ehegatten im Jahr der Heirat“, weiß Wänger. Da sie nunmehr ein doppelt so hohes Freistellungsvolumen haben, kann der bei der Frau nicht ausgeschöpfte Betrag für das Depot des Ehemanns verwendet werden.

Der Steuerabzug ist neben dem Freistellungsauftrag auch über eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vermeidbar. Dieses weniger bekannte Formular können Anleger nutzen, die auf Grund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer zahlen. Die Bescheinigung ist günstiger als ein Freistellungsauftrag, da sie in der Höhe nicht auf Kapitalerträge von bis zu 801 Euro pro Jahr beschränkt ist. Zumeist können Rentner, Erwerbslose oder Kinder eine solche Bescheinigung erhalten. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Wohnsitzfinanzamt. Hier gibt es ein separates Formular NV 1A, auf dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben dargelegt werden müssen. Auf Grund dieser Angaben erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief. Er gilt für drei Jahre und muss danach erneut beantragt werden.

 

 

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
Bild: AdPic

 

 
Erstellt am: 14.01.2010 durch: E.R.
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